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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V.)

Präambel

Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesen AGB die weibliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform dient zur rechtlichen Absicherung und beinhaltet keine Wertung.

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Illustratorin und der Auftraggeberin ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie bezuggenommen wird.

2. Urheberschutz und Nutzungsrecht

Die von der Illustratorin zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.

3. Aufträge

Von der Illustratorin übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn die Auftraggeberin nicht unverzüglich widerspricht. Die Illustratorin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird sie deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem der Auftraggeberin geschuldeten Umfang erwerben und der Auftraggeberin einräumen.

4. Vergütung

Alle Tätigkeiten, die für die Auftraggeberin erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Vergütung setzt sich zusammen aus:

  1. a) der Entwurfsvergütung
  2. b) der Werkzeichnungsvergütung
  3. c) der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung.

Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Auftraggeberin von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, da die Illustratorin Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG ist, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.

5. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, sind 50% der Gesamtsumme bei Auftragserteilung an die Illustratorin zu zahlen.

Das restliche Honorar wird bei Ablieferung fällig.Wird der Vertrag vorzeitig beendet und es wurden mehr als die bereits bezahlten 50% an Arbeit geleistet, so hat die Auftraggeberin die geleistete Arbeit entsprechend zu Vergüten. 

Eine Arbeitsstunde entspricht 60 Minuten und wird mit 85€ in Rechnung gestellt.

Im Übrigen gilt § 649 BGB. die Auftraggeberin gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nutzt die Auftraggeberin die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang,entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen der Auftraggeberin nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Illustrator anerkannt sind.

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

An den Arbeiten oder Leistungen der Illustratorin werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Werkzeichnungen (Final Art), die sie erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle der Auftraggeberin im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster) bleiben im Eigentum der Illustratorin. Der Auftraggeberin wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung der Illustratorin auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Illustratorin und ihr. Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Auftraggeberin. Bei Beschädigung oder Verlust hat die Auftraggeberin Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben. Die der Auftraggeberin überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit der Illustratorin. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden der Auftraggeberin nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung (Final Art). Die Leistungen und Werke der Illustratorin dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält die Auftraggeberin nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus. Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur Aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Illustratorin. Über den Umfang der Nutzung steht der Illustratorin ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben der Auftraggeberin sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht der Auftraggeberin. Rechte an den Leistungen der Illustratorin, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung der Illustratorin auf die Auftraggeberin. Die Illustratorin hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name der Illustratorin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten. Zur Aufbewahrung ist die Illustratorin danach nicht verpflichtet. Die Illustratorin ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an die Auftraggeberin herauszugeben. Wünscht die Auftraggeberin die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist die Illustratorin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Alle von ihr erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt von der Illustratorin zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden der Auftraggeberin während der Entwurfsphase je Entwurf ein (1)nicht Bildelementetauschender – Optimierungsschritt nach ihren Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium), Nebenkosten (z.B. Kuriere) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Die Illustratorin wird den Aufwand nach einem von ihr nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen des I.O. (Illustratoren Organisation e.V.) orientiert. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

Wird der Vertrag aus Gründen, die die Illustratorin nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten von der Auftraggeberin zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

8. Mitwirkung der Auftraggeberin

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Illustratorin rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

Die Auftraggeberin stellt sicher, dass die Illustratorin die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält.

Die Auftraggeberin ist weiter verpflichtet, die Illustratorin auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen die Auftraggeberin erkennen kann, dass sie der Illustratorin möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an die Auftraggeberin erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr der Auftraggeberin.

Gerät die Auftraggeberin durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann die Illustratorin eine angemessene Entschädigung verlangen.

Soweit die Illustratorin zusammen mit der Auftraggeberin gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und die Auftraggeberin zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist sie verpflichtet, alle von ihr zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

9. Lieferung & Lieferzeit

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, von der Auftraggeberin zu liefernden Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen der Auftraggeberin rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, von der Auftraggeberin akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferverpflichtungen der Illustratorin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von der Illustratorin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Illustratorin beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden der Auftraggeberin angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, so kann die Illustratorin Schadensersatz verlangen, den sie durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

10. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz der Illustratorin. Soweit die Auftraggeberin die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf ihre Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an die Transporteurin oder, falls eine solche nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch die Auftraggeberin oder ihre Erfüllungsgehilfin an die Auftraggeberin über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Illustratorin zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.

11. Mängelgewährleistung & Haftung

Bei der künstlerischen Umsetzung des ihr erteilten Auftrages genießt die Illustratorin Gestaltungsfreiheit. Trifft ihr Werk nicht den Geschmack der Auftraggeberin oder entspricht ihr Stil nicht den Vorstellungen der Auftraggeberin, so begründet dies allein keinen Mangel ihrer Leistungen. Die Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin setzen voraus, dass diese die von der Illustratorin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.

Soweit ein von der Illustratorin zu vertretener Mangel vorliegt, ist sie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist die Auftraggeberin nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Auf Schadensersatz haftet die Illustratorin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreterinnen oder Erfüllungsgehilfinnen. Soweit sie den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, ypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der Auftraggeberin sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten der Illustratorin.

Soweit die Illustratorin Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich ihre Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Illustratorin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Die Auftraggeberin übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Illustratorin erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen der Illustratorin die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen der Auftraggeberin beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein die Auftraggeberin.

Sie hat der Illustratorin sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Illustratorin wird jedoch die Auftraggeberin auf mit ihren Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald sie von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die der Illustratorin von der Auftraggeberin vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet die Auftraggeberin dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihr zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.

Soweit die Schadensersatzhaftung der Illustratorin nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmerinnen, freien Mitarbeiterinnen, Vertreterinnen und Erfüllungsgehilfinnen.

12. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt die Auftraggeberin der Illustratorin mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Die Illustratorin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz der Illustratorin.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

14. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

Stand: 11.08.2022